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Unterschwellige Vergabe 2026: Was Kommunen wirklich dürfen — und was nicht

Freihändige Vergabe, Direktauftrag, vereinfachtes Verfahren: Der Unterschwellenbereich ist komplex und fehlerträchtig. Eine praxisnahe Übersicht der aktuellen Regelungen.

Redaktion  ·  2026-06-08  ·  10 Minuten Lesezeit

Warum der Unterschwellenbereich so fehlerträchtig ist

EU-weite Vergaben ab den Schwellenwerten sind aufwändig — aber klar geregelt. Der Unterschwellenbereich ist das Gegenteil: weniger aufwändig, aber deutlich unübersichtlicher. Bund, Länder und Kommunen haben unterschiedliche Regelungen. Die UVgO gilt nicht überall. Und Fehler im Verfahren können — anders als oft angenommen — durchaus Konsequenzen haben.

Dieser Artikel gibt einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Regelungen für kommunale Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.


Die Grundstruktur: Was gilt für Kommunen?

Für kommunale Auftraggeber in Deutschland gilt im Unterschwellenbereich grundsätzlich das jeweilige Landesvergaberecht. Die meisten Bundesländer haben die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) von 2017 in ihr Landesrecht übernommen — aber nicht alle, und nicht immer vollständig.

Stand 2026: Landesregelungen im Überblick

BundeslandGrundlageBesonderheiten
NRWUVgO + TariftreuegesetzTariftreuepflicht ab 5.000 €
BayernVergabehandbuch BayernEigene Schwellenwerte
SachsenUVgO + SächsVergabeDVOMittelstandsklausel
Baden-WürttembergUVgO + LVVONachhaltigkeitskriterien
BrandenburgUVgOWeitgehend UVgO-konform

Wichtig: Vor jeder Vergabe prüfen, welches Landesrecht gilt — und ob es seit der letzten Beschaffung aktualisiert wurde.


Die drei zentralen Verfahrensarten unterhalb der Schwellenwerte

1. Direktauftrag (bis 25.000 € netto für Lieferungen/Leistungen)

Der Direktauftrag ist die einfachste Form: Kein Wettbewerb erforderlich, kein formelles Verfahren. Der Auftraggeber kann direkt an einen Anbieter vergeben.

Was trotzdem gilt:

Praxistipp: Ein kurzes Aktenvermerk mit Begründung der Auswahl und Preisangemessenheit reicht — aber er muss vorhanden sein.

2. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (bis 50.000 € netto)

Bei Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 € (nach UVgO § 12) kann ohne formelles Verfahren verhandelt werden. Empfehlenswert: mindestens drei Angebote einholen.

Was dabei oft falsch gemacht wird:

Risiko: Bei Prüfungen durch Rechnungshof oder Kommunalaufsicht sind fehlende Vergleichsangebote ein häufiger Beanstandungsgrund.

3. Öffentliche Ausschreibung (Regelverfahren)

Oberhalb der Direktauftragsschwelle und unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die öffentliche Ausschreibung das Regelverfahren. Sie entspricht weitgehend dem EU-Verfahren — ist aber weniger formell und mit kürzeren Fristen möglich.

Mindestandforderungen:


Die häufigsten Fehler — und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Stückelung von Aufträgen

Ein Auftrag im Wert von 80.000 € wird in drei Teilaufträge à 27.000 € aufgeteilt, um je einen Direktauftrag zu ermöglichen. Das ist vergaberechtlich unzulässig — und wird bei Prüfungen regelmäßig aufgedeckt.

Regel: Die Gesamtleistung bestimmt den Schwellenwert, nicht der Einzelauftrag.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Dokumentation

Der häufigste Beanstandungsgrund in kommunalen Vergabeprüfungen ist nicht die falsche Entscheidung — sondern deren fehlende Dokumentation.

Mindest-Dokumentation für jede Vergabe:

Fehler 3: Falsche Schätzung des Auftragswertes

Der Auftragswert muss vor der Vergabe geschätzt werden — und zwar ohne Umsatzsteuer. Viele Kommunen rechnen mit Bruttobeträgen und rutschen unbemerkt in eine höhere Verfahrensklasse.

Regel: Immer Nettobeträge für die Schwellenbestimmung verwenden.


Neue Entwicklungen 2025/2026

Digitale Vergabeplattformen werden Pflicht: Mehrere Bundesländer schreiben seit 2025 die elektronische Vergabe für öffentliche Ausschreibungen vor. Wer noch per Papier ausschreibt, sollte prüfen, ob das in seinem Bundesland noch zulässig ist.

Nachhaltigkeitskriterien: Die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien ist in vielen Landesvergabegesetzen inzwischen nicht mehr nur erlaubt, sondern gefordert. Was das konkret bedeutet, variiert — aber die Tendenz ist eindeutig.

Unterschwellenbereich auf EU-Agenda: Die EU-Kommission hat signalisiert, dass sie auch den Unterschwellenbereich stärker harmonisieren möchte. Bis 2027 sind neue Empfehlungen zu erwarten.


Fazit

Der Unterschwellenbereich ist kein rechtsfreier Raum — auch wenn er das manchmal erscheint. Die Dokumentationspflicht gilt immer. Das Stückelungsverbot gilt immer. Und Landesrecht kann strenger sein als die UVgO.

Wer im Zweifel ist: Lieber ein Verfahren zu viel durchführen als ein Direktauftrag zu viel erteilen. Die Prüfungsrisiken sind asymmetrisch.

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