Zustand, in dem das Eigenkapital einer Kommune aufgebraucht ist und die Bilanz einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ ausweist.
Anders als ein Unternehmen kann eine Gemeinde nicht insolvent werden. Die Gemeindeordnungen verbieten aber die Überschuldung; in Nordrhein-Westfalen heißt es in § 75 Abs. 7 GO NRW, die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
Eine überschuldete Kommune steht unter enger Aufsicht und muss in ihrem Haushaltssicherungskonzept zeigen, wie sie das Eigenkapital wieder aufbaut. Ursache sind meist jahrzehntelange Defizite, finanziert über Kassenkredite.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
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