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Das unabhängige Briefing für kommunale Entscheider
10. Oktober 2026

Ausgleichsrücklage

Gesonderter Teil des kommunalen Eigenkapitals, aus dem Fehlbeträge des Ergebnishaushalts gedeckt werden dürfen, ohne dass der Haushalt als unausgeglichen gilt.

Die Ausgleichsrücklage wird aus Jahresüberschüssen gebildet und ist ein Puffer für schwächere Jahre. Ihre Höhe ist in einigen Ländern begrenzt; in Nordrhein-Westfalen regelt § 75 Abs. 3 GO NRW Bildung und Verwendung.

Für die Haushaltssteuerung ist entscheidend, wie viele Jahre die Rücklage beim aktuellen Defizit noch trägt. Diese Reichweite zeigt, wann eine Kommune in die Haushaltssicherung rutscht.

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