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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Haushaltsrecht

Fiktiver Haushaltsausgleich

Ein Haushalt mit Fehlbetrag gilt als ausgeglichen, weil der Fehlbetrag aus der Ausgleichsrücklage gedeckt wird.

Der fiktive Ausgleich verschafft Kommunen Zeit: Sie dürfen Fehlbeträge mit der Ausgleichsrücklage verrechnen, ohne dass die Rechtsfolgen eines unausgeglichenen Haushalts eintreten. In Nordrhein-Westfalen ist das in § 75 Abs. 2 S. 3 GO NRW geregelt.

Weil sich die Rücklage dabei verbraucht, ist der fiktive Ausgleich ein Frühwarnzeichen. Ist die Ausgleichsrücklage aufgebraucht, schlägt der nächste Fehlbetrag auf die allgemeine Rücklage durch.

245Aktuell bei Der Kämmerervon 396 Gemeinden in NRW nur fiktiv ausgeglichen (31.12.2025) →

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