Ein Haushalt mit Fehlbetrag gilt als ausgeglichen, weil der Fehlbetrag aus der Ausgleichsrücklage gedeckt wird.
Der fiktive Ausgleich verschafft Kommunen Zeit: Sie dürfen Fehlbeträge mit der Ausgleichsrücklage verrechnen, ohne dass die Rechtsfolgen eines unausgeglichenen Haushalts eintreten. In Nordrhein-Westfalen ist das in § 75 Abs. 2 S. 3 GO NRW geregelt.
Weil sich die Rücklage dabei verbraucht, ist der fiktive Ausgleich ein Frühwarnzeichen. Ist die Ausgleichsrücklage aufgebraucht, schlägt der nächste Fehlbetrag auf die allgemeine Rücklage durch.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
Briefing abonnieren