Staatliche Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kreise – in Haushaltsfragen zuständig für Genehmigungen von Krediten, Rücklagenverzehr und Haushaltssicherungskonzepten.
Für kreisangehörige Gemeinden ist meist der Landrat oder die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde zuständig, für kreisfreie Städte und Kreise die Bezirksregierung oder das Landesverwaltungsamt.
Die Aufsicht kann Haushaltssatzungen beanstanden, Genehmigungen mit Auflagen versehen und in schweren Fällen Maßnahmen anordnen – bis hin zur Haushaltssperre.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
Briefing abonnieren