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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Haushaltsvollzug

Haushaltssperre

Anordnung, mit der Kämmerer oder Verwaltungsspitze Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr stoppen oder unter Vorbehalt stellen, um ein drohendes Defizit zu begrenzen.

Eine Haushaltssperre setzt die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel ganz oder teilweise aus. Freiwillige Leistungen und noch nicht gebundene Sachausgaben dürfen dann nur noch mit Zustimmung der Kämmerei geleistet werden; rechtliche und vertragliche Verpflichtungen laufen weiter.

Anlass ist meist eine deutliche Verschlechterung im Haushaltsvollzug – etwa einbrechende Gewerbesteuer oder steigende Sozialausgaben. Rechtsgrundlage sind die Gemeindeordnungen und Haushaltsverordnungen der Länder; je nach Land verhängt die Kämmerin, der Kämmerer oder die Hauptverwaltungsbeamtin, der Hauptverwaltungsbeamte die Sperre, in manchen Fällen ordnet die Kommunalaufsicht sie an.

Eine Haushaltssperre ist ein Instrument des Haushaltsvollzugs. Sie ersetzt keine Nachtragssatzung, wenn sich das Jahresergebnis erheblich verschlechtert.

214Aktuell bei Der KämmererKommunen mit belegter Haushaltssperre seit 2025 (Stand 09.10.2026) →

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