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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Haushaltsvollzug

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

Aufwendungen, die den Planansatz überschreiten (überplanmäßig) oder im Plan gar nicht vorgesehen sind (außerplanmäßig).

Sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Ab bestimmten Beträgen muss der Rat zustimmen; die Grenzen legt die Haushaltssatzung oder die Hauptsatzung fest.

Häufen sich solche Aufwendungen, ist das ein Hinweis, dass ein Nachtragshaushalt nötig wird.

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