Aufwendungen, die den Planansatz überschreiten (überplanmäßig) oder im Plan gar nicht vorgesehen sind (außerplanmäßig).
Sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Ab bestimmten Beträgen muss der Rat zustimmen; die Grenzen legt die Haushaltssatzung oder die Hauptsatzung fest.
Häufen sich solche Aufwendungen, ist das ein Hinweis, dass ein Nachtragshaushalt nötig wird.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
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