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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Finanzausgleich

Kreisumlage

Abgabe, mit der Landkreise ihren nicht anderweitig gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.

Landkreise haben kaum eigene Steuern. Ihren Bedarf – vor allem Sozial- und Jugendhilfe – decken sie über die Kreisumlage. Bemessungsgrundlage ist die Umlagekraft der Gemeinden, im Wesentlichen ihre Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen; der Kreistag setzt den Umlagesatz fest.

Für kreisangehörige Gemeinden ist die Kreisumlage oft die größte Einzelaufwendung. In Nordrhein-Westfalen ist vor der Festsetzung das Benehmen mit den Gemeinden herzustellen (§ 55 KrO NRW); die Gemeinden können dabei Stellung nehmen.

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