Anteil von 15 % am Aufkommen der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer, der nach einem Schlüssel auf die Gemeinden verteilt wird.
Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG). Verteilt wird er nach dem Einkommensteueraufkommen der Einwohnerinnen und Einwohner, gedeckelt durch Höchstbeträge.
Für viele Städte ist der Einkommensteueranteil eine größere Einnahme als die Gewerbesteuer und deutlich stabiler.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
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